Gültig ab 16.11.2022, Land Baden-Württemberg:
"...Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test
positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet
wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige
Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske
vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen
Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn
es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen
oder an der frischen Luft spazieren gehen.
Sofern im Freien ein Mindestabstand von
1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann
die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult
sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen"
Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/
pressemitteilung/pid/corona-verordnung-zur-absonderung-angepasst |